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Allgemeinen Geschäftsbedingungen

§ 1 GELTUNGSBEREICH – VERTRAGSGEGENSTAND


Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge der Firma EMPERIA Digital Solutions GmbH. Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Erstellung oder Anpassung des Werks vorbehaltlos ausführen.


Angebot und Annahme

a. Unsere Angebote oder Kostenvoranschläge sind, soweit nicht anders vermerkt, freibleibend.

b. Die Bestellung des Auftraggebers stellt ein bindendes Angebot dar, das wir innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung und oder eines ersten Kick-Off-Gesprächs in Textform und (also auch per E-Mail) oder durch Übergabe des Werkes annehmen können.


Abnahmen (Milestones)

a. Schulden wir einen bestimmten Arbeitserfolg, d. h. ein individualisierbares Werk, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Ist die Realisierungsphase in einzelne Arbeitsschritte bzw. Milestones untergliedert, sind wir berechtigt Teilabnahmen zu verlangen – Teilabnahmen richten sich nach diesen Vorschriften.

b. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn sie nicht innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung oder Bereitstellung und Mitteilung mittels E-Mail an den Auftraggeber erklärt oder verweigert wird, vorausgesetzt, das Arbeitsergebnis entspricht im Wesentlichen den Vereinbarungen. Bestehen wesentliche Abweichungen, werden wir diese Abweichungen in angemessener Frist beseitigen und das Arbeitsergebnis erneut zur Abnahme vorlegen. Die Abnahme gilt spätestens mit der Zahlung oder Nutzung des Werks als erfolgt.


§ 2 LEISTUNGSFRISTEN


A. Leistungsfristen und -termine sind nur verbindlich, sofern sie schriftlich von uns bestätigt wurden und der Auftraggeber uns alle zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und etwaige erforderliche Mitwirkungshandlungen vorgenommen hat. Sofern die erforderlichen Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers oder eines von ihm beauftragen Dritten nicht oder nicht rechtzeitig erbracht werden, haften wir nicht für eine hierdurch entstehende Verzögerung. Vereinbarte Leistungsfristen gelten mit dem Datum der Auftragsbestätigung.

B. Unvorhersehbare, unvermeidliche und außerhalb unseres Einflussbereiches liegende und nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Krieg oder Arbeitskämpfe entbinden uns für ihre Dauer von der Pflicht der rechtzeitigen Leistung. Vereinbarte Leistungsfristen verlängern sich um die Dauer dieser Störung, wobei der Auftraggeber von deren Eintritt in angemessener Weise informiert wird.

C. Sofern Leistungen, die zur Erbringung unserer Leistungen notwendig sind, welche von uns nicht selbst erstellt werden, Gegenstand des Vertrages sind, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, soweit eine Lieferung durch den jeweiligen Lieferanten nicht eintritt. Dies gilt jedoch nur, soweit wir die Nichtlieferung nicht zu vertreten haben. In diesem Fall wird der Auftraggeber umgehend über die Nichtverfügbarkeit der Leistung informiert und seine ggf. bereits erbrachte Gegenleistung erstattet.

D. Kommt es bei der Übergabe der Leistungen zu Verzögerungen, deren Gründe vom Auftraggeber zu vertreten sind, geht die Gefahr am mitgeteilten Übergabetag des Werkes bzw. am Tage der Mitteilung der Übergabebereitschaft auf den Auftraggeber über. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.


§ 3 NUTZUNGSRECHTE


A. Mit vollständiger Zahlung der vertraglich vereinbarten Auftragssumme erhält der Auftraggeber je nach Lizenzmodell zeitlich und räumlich (nicht) beschränkte, (nicht-)ausschließliche Rechte auf das Gewerk

a. zu nutzen, das heißt insbesondere dauerhaft oder temporär zu speichern und zu laden, anzuzeigen und ablaufen zu lassen, auch soweit hierfür Vervielfältigungen notwendig werden,

b. abzuändern, zu übersetzen, zu bearbeiten oder auf anderem Wege umzugestalten, sofern vertraglich nicht anders vereinbart,

c. auf einem beliebigen bekannten Medium oder in anderer Weise zu speichern, sofern vertraglich nicht anders vereinbart,

d. mit Ausnahme des Quellcodes: auszustellen, zu veröffentlichen, in körperlicher oder unkörperlicher Form zu verbreiten, öffentlich wiederzugeben, auch durch Bild-, Ton- und sonstige Informationsträger,

e. sofern vertraglich nicht anders vereinbart, in Datenbanken, Datennetzen und Online-Diensten einzusetzen, einschließlich des Rechts, das Werk, nicht jedoch den Quellcode, den Nutzern der vorgenannten Datenbanken, Netze und Online-Dienste zur Recherche und zum Abruf mittels vom Auftraggeber gewählter Tools zur Verfügung zu stellen,

f. durch Dritte zu nutzen oder für den Auftraggeber betreiben zu lassen,

g. nicht nur für eigene Zwecke zu nutzen, sondern auch zur Erbringung von Leistungen an Dritte einzusetzen.

B. Das Herstellen von Vervielfältigungsstücken des Werkes in verkörperter Form (bspw. Brennen auf CD oder Anlegen von Kopien auf weiteren Servern – mit Ausnahme von Sicherungskopien gemäß § 69 Abs. II UrhG) sowie die Weitergabe solcher Vervielfältigungsstücke an Dritte ob entgeltlich oder unentgeltlich ist ausdrücklich nicht Teil der übertragenen Rechte.

C. Das Nutzungsrecht bezieht sich auf das Werk als Ganzes, insbesondere den Objekt- und Quellcode ausschließlich in seiner vom Auftraggeber abgenommenen Entwicklungsstufe sowohl auf die zugehörigen Dokumentationen, als auch auf sonstige für die Ausübung der Nutzungsrechte notwendige Materialien wie beispielsweise Analysen, Lasten- bzw. Pflichtenhefte, Konzepte, Skizzen und Beschreibungen.

D. Macht der Auftraggeber von seinem Recht zur Übertragung des Nutzungsrechts an dem Werk ganz oder teilweise Gebrauch oder überlässt er Dritten im Rahmen seines Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts die Nutzung, hat er seine vertraglichen Verpflichtungen bezüglich Inhalt und Umfang der Nutzungsrechte dem Dritten aufzuerlegen. Soweit der Auftraggeber seine Nutzungsrechte an den Dritten übertragen hat, ist er nicht mehr zur Nutzung berechtigt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, eine Kopie ausschließlich für Prüf- und Archivierungszwecke zu behalten und zu nutzen.

E. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns alle Eigentums- und Nutzungsrechte vor. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.


§ 4 PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN


A. Wir stellen unsere Leistungen sofort nach Erbringung in Rechnung.

B. Soweit keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart sind, erfolgt die Zahlung innerhalb von 10 Werktagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug.

C. Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben wie auch die Künstlersozialversicherung trägt der Auftraggeber, und zwar auch dann, wenn sie nacherhoben werden.

D. Der Auftraggeber darf gegen unsere Vergütungsforderungen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen.

E. Für in sich abgeschlossene Leistungsteile kann nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen von uns eine Abschlagszahlung in Höhe des erbrachten Leistungswertes verlangt werden.

F. Es kann vereinbart werden, dass während der Erstellungsdauer eines Gewerkes unabhängig von abgeschlossenen Leistungsteilen ein Abschlag zu zahlen ist.


§ 5 HAFTUNG / GEWÄHRLEISTUNG


A. Wir haften bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften.

B. Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir sowie unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird unsere Haftung sowie die unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen wegen Pflichtverletzung und aus unerlaubter Handlung sowie für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind.

C. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen sowie die verkürzte Gewährleistungspflicht gelten nicht für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, für Fälle von Arglist, für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Rechtsmängel sowie bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

D. Die Haftung für Mängel ist auf 12 Monate ab Abnahme des Werkes begrenzt.

E. Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, wenn dieser die Software, Hardware oder allgemein Bestandteile des Gewerks selbst verändert hat oder durch Dritte verändern ließ, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass eine Änderung unsere Analyse- und Bearbeitungsaufwendungen nicht wesentlich erschwert und der Mangel der Software bei Abnahme anhaftete.

F. Für etwaige Mängel leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Sofern wir die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigern oder wir die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern oder diese objektiv fehlgeschlagen ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) und ggf. Schadensersatz im Rahmen der hier aufgeführten Haftungsbeschränkung verlangen.

G. Für vom Auftraggeber oder von einem Dritten, der vom Auftraggeber beauftragt wurde, übermitteltes Material übernehmen wir keine Haftung, auch nicht für das bestehen von Schutzrechten Dritter.

H. Wir gewährleisten, dass die im Rahmen dieses Vertrages erbrachten Werke frei von Schutzrechten Dritter sind und dass nach unserer Erkenntnis auch keine sonstigen Rechte bestehen, die eine Nutzung entsprechend dieser Vereinbarung einschränken oder ausschließen.

I. Wir stellen den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter frei, die eine Verletzung von Schutzrechten geltend machen. Die Parteien werden sich unverzüglich schriftlich gegenseitig benachrichtigen, falls gegen einen von ihnen Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden.

J. Wird die vertragsgemäße Nutzung entgegen lit. H. oder J. (§ 5) durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so haben wir unbeschadet der dem Auftraggeber zustehenden Ansprüche das Recht, in einem für den Auftraggeber zumutbaren Umfang nach dessen Wahl entweder die vertraglichen Leistungen so abzuändern, dass sie aus dem Schutzbereich herausfallen, gleichwohl aber den vertraglichen Bestimmungen entsprechen, oder die Befugnis zu erwirken, dass sie uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für den Auftraggeber vertragsgemäß genutzt werden können.

K. Wir sind nicht berechtigt Rechtsberatung zu leisten. Für den Fall, dass wir den Auftraggeber auf rechtliche Problemlagen hinweisen und der Auftraggeber entscheidet, keinen Anwalt zu konsultieren, stellt uns der Auftraggeber von der Haftung für das von uns beschriebene Problemfeld frei.


§ 6 FORM VON ERKLÄRUNGEN


Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Auftraggeber gegenüber uns oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen mindestens der Textform (E-Mail ist ausreichend).


§ 7 ERFÜLLUNGSORT – RECHTSWAHL – GERICHTSSTAND


A. Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz.

B. Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts.